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Änderung § 3 AVV vom 11.03.2016
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§ 3 AVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung | § 3 AVV n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gefährlichkeit von Abfällen | |
(Text alte Fassung) (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 1. Flammpunkt ≤ 55 °C, 2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1% an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von ≥ 3% an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von ≥ 25% an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, 5. Gesamtkonzentration von ≥ 1% an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von ≥ 5% an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von ≥ 10% an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von ≥ 20% an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, 9. Konzentration von ≥ 0,1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, 10. Konzentration von ≥ 1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von ≥ 0,5% an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von ≥ 5% an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von ≥ 0,1% an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von ≥ 1% an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu melden. | (Text neue Fassung) (1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) 1 Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. 2 Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten. (3) 1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. 3 Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden. |
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