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§ 9 - Altersteilzeitgesetz (AltTZG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 810-36 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 810-36 Arbeitsförderung
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§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.
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Zitierungen von § 9 Altersteilzeitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltTZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltTZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AltTZG Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
... § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der ...
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