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Änderung § 15 Altersteilzeitgesetz vom 01.01.2020
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
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(Text alte Fassung) § 15 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. |
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