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Änderung § 15h Altersteilzeitgesetz vom 01.07.2014

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§ 15h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 15h n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
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§ 15h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.