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Änderung § 15i Altersteilzeitgesetz vom 01.01.2015

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§ 15i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 15i n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung


vorherige Änderung

 


Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.


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