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Änderung § 13 Altersteilzeitgesetz vom 18.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Auskünfte und Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.


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