§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Vergütung an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel (finanzieller Ausgleich) und einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.
interne Verweise§ 2 FischVergünstV Zuständige Stellen ... Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
§ 3 FischVergünstV Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen ... oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu ... Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel ...
§ 5 FischVergünstV Muster für Anträge ... Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke ...
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