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§ 7 - Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV k.a.Abk.)
V. v. 13.01.1983 BGBl. I S. 26; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 7 Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzunehmen. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeichnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten.
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