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§ 3 - Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung (MForschG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 785; zuletzt geändert durch Artikel 338 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9510-24 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3



Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 551 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 321 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MForschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MForschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 321 9. ZustAnpV Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 551 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ...