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§ 5 - Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung (MForschG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 785; zuletzt geändert durch Artikel 338 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9510-24 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines Seeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

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