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Änderung § 2 SeeSchStrO vom 04.06.2016

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§ 2 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:

1. Fahrwasser

die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

2. Steuerbordseiten der Fahrwasser

die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahrwasser maßgebend;

3. Reeden

durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern;

4. schwimmende Geräte

manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;

5. schwimmende Anlagen

schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

6. außergewöhnliche Schwimmkörper

einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

7. Schleppverbände

die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

7a. Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe

ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln;

8. Schubverbände

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als 'schiebendes Fahrzeug' oder 'schiebende Fahrzeuge' bezeichnet werden;

9. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände

Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

10. außergewöhnlich große Fahrzeuge

Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten;

10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden;

11. Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind;

12. Fähren

Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen;

13. Wegerechtschiffe

a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,

b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;

sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

14. Binnenschiffe

Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge;

15. Freifahrer

Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen befreit sind;

16. bestimmte gefährliche Güter

Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - BAnz. Nr. 158a vom 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fassung, für die das zusätzliche Kennzeichen 'Explosionsgefahr' vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1;

17. Flammpunkt

die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden;

18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

a) Verkehrsgruppen

für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind,

b) Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Erholungszwecken dienen,

c) Weichengebiete

Wasserflächen, die zum Warten, Begegnen oder Überholen dienen,

d) Zufahrten

Wasserflächen vor den Schleusenvorhäfen des Nord-Ostsee-Kanals; sie gelten als Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung,

e) Schleusenvorhäfen

die Wasserflächen zwischen den Verbindungslinien der Außenhäupter der Schleusen und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;

19. Sichtzeichen der Fahrzeuge

Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;

20. Signalkörper der Fahrzeuge

Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder;

21. Wassermotorräder

motorisierte Wassersportgeräte, die als Personal Water Craft wie 'Wasserbob', 'Wasserscooter', 'Jetbike' oder 'Jetski' bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

21a. Parasailing

Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug;

21b. Wassersportanhänge

von Wassersportfahrzeugen gezogene aufblasbare Schwimmkörper, auf denen sich Personen befinden;

21c. Kitesurfen

Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett;

22. Maritime Verkehrssicherung

die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung der von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;

23. Verkehrsinformationen

nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;

24. Verkehrsunterstützungen

Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832), in der jeweils geltenden Fassung, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;

25. Verkehrsregelungen

schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;

26. Verkehrslenkung

Maßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;

27. Verkehrszentralen

(Text alte Fassung)

die von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen;

(Text neue Fassung)

die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichteten Revierzentralen;

28. AIS

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. am Tage

die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;

2. bei Nacht

die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.