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Änderung § 39 SeeSchStrO vom 04.06.2016
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§ 39 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 39 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 60 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren | |
(1) 1 Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. 2 Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt vorzulegen. 2 Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. 3 Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 2 Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. 3 Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden. |
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies. |
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