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Änderung § 51 SeeSchStrO vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SeeSchStrO, alle Änderungen durch Artikel 60 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der SeeSchStrO

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§ 51 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 51 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. 2 Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.

(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. Dies gilt nicht



(4) 1 Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. 2 Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

(5) 1 Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. 2 Dies gilt nicht

1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,

2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer See und dem Obereidersee.

vorherige Änderung

Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.



3 Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

(6) 1 Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. 2 Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)