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Änderung § 55 SeeSchStrO vom 04.06.2016
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§ 55 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 55 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 60 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Text alte Fassung) § 55 Schiffahrtspolizei | (Text neue Fassung)§ 55 Schifffahrtspolizei |
(1) Schiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung. (2) Örtliche Maßnahmen der Schiffahrtspolizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden. | (1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung. (2) 1 Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2 Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4 Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5 Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden. |
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