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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 28.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2011 durch Artikel 1 der 12. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung
SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1

(Text neue Fassung)

(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1

1. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen,

2. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung.

(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.

(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.

(5) (aufgehoben)



§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen


(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sportboote im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten und Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 bis 11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten.

(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.

(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.

(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.



(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.

§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote


(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

vorherige Änderung

a) gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,

b) flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag '15.19' in Spalte 'o' der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder



a) gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,

b) flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag '15.19' in Spalte 'o' der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder

c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

als Massengut befördern,

2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,

3. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:

1. Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,

2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,

3. bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und

4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.