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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Anwenden von Zeichentechniken,
- 10.
- Entwickeln und Entwerfen von Dessins,
- 11.
- Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,
- 12.
- Elektronische Bildbearbeitung,
- 13.
- Produkte und Marketing,
- 14.
- Produktentwicklung,
- 15.
- Produktionstechnisches Umsetzen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TextilProdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilProdAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TextilProdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
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