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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben
§ 2 - Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl1 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 2 Rechtsanwälte
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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Zitierungen von § 2 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GO-BT Anl1 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT Anl1 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen BundestagesB. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1757; zuletzt geändert durch B. v. 23.10.2002 BGBl. I S. 4208
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen BundestagesB. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1645
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 10; aufgehoben durch B. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1645
Bekanntmachung GO-BT Anl1Bek (vom 25.11.2010)
... 9. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1995/a28529.htm