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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben
§ 4 - Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl1 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 4 Spenden
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen.
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen
- 1.
- aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
- 2.
- zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages
(6) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Absatz 4).
(7) Der Präsident entscheidet über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schriftlich oder in Textform zu übermitteln.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 7. Oktober 2020 BGBl. I S. 2563, 2988 m.W.v. 19. November 2020
Frühere Fassungen von § 4 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2020 (30.11.2020) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 07.10.2020 BGBl. I S. 2563 |
aktuell vorher | 22.10.2013 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 18.06.2013 BGBl. I S. 1644 |
aktuell | vor 22.10.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GO-BT Anl1 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT Anl1 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1644
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563, 2988
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