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Änderung § 3 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 19.11.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BTÄndB am 19. November 2020 und Änderungshistorie der GO-BT Anl1Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. 2 Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. 3 Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250.000 Euro. 4 Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. 5 Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. 2 Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. 3 Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von über 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250.000 Euro. 4 Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. 5 Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. |
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