§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563 |
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(Text alte Fassung) § 5 Hinweise auf Mitgliedschaft | (Text neue Fassung)§ 5 Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft |
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. | 1 Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. 2 Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind missbräuchlich, wenn sie geeignet sind, aufgrund der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag einen Vorteil in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu erzeugen. |