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§ 3a - Heilmittelwerbegesetz (HWG)
neugefasst durch B. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 3068; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2121-20 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2121-20 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3a
§ 3a wird in 4 Vorschriften zitiert
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
Zitierungen von § 3a HWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a HWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 HWG (vom 24.12.2016)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das ...
Zitat in folgenden Normen
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes, 7. diejenigen Vorschriften des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes, 7. diejenigen Vorschriften des ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 14. AMGÄndG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht." angefügt. 1a. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Unzulässig ist eine Werbung ... angefügt. 1a. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung ...
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