§ 8
1Das Teleshopping im Sinne des §
1 Absatz 3a sowie die Werbung für das Teleshopping sind unzulässig.
2Die Werbung für das Beziehen bestimmter Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach §
73 Absatz 2 Nummer 6a oder Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes ist unzulässig.
3Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.
Frühere Fassungen von § 8 HWG
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Zitierungen von § 8 HWG
interne Verweise§ 15 HWG (vom 24.12.2016) ... der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt, 5. entgegen § 8 Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping oder eine dort genannte Werbung betreibt, 6. entgegen ...
Zitat in folgenden NormenUnterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 12 4. AMGuaÄndG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes ... nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes" eingefügt. 2. § 8 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Teleshopping im Sinne ... 3. In § 15 Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 8 " die Wörter „Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping oder" ...
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
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