Änderung § 4a HWG vom 01.04.2006

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§ 4a HWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 4a HWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2005 BGBl. I 2570
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a


(Text alte Fassung)

Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(Text neue Fassung)

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels
zu werben.

 



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