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Änderung § 8 HWG vom 26.10.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 HWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 8 HWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.

(Text neue Fassung)

1 Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. 2 Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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