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Änderung § 15 HWG vom 24.12.2016
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§ 15 HWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 15 HWG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt, 2. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt, 3. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt, | |
(Text alte Fassung) 5. entgegen § 8 eine dort genannte Werbung betreibt, | (Text neue Fassung) 5. entgegen § 8 Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping oder eine dort genannte Werbung betreibt, |
6. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt, 7. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt, 8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt, 9. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht, 10. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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