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Änderung § 9 HWG vom 19.12.2019
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§ 9 HWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung | § 9 HWG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). | (Text neue Fassung) 1 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. |
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