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Änderung § 12 HWG vom 16.08.2019

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§ 12 HWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 12 HWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 26.02.2020 BGBl. I S. 318
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) 1 Außerhalb der Fachkreise darf sich

1. die Werbung für Arzneimittel nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der

a) in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen,

b) in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren,

2. die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für Invitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. 2 Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. 2 Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.


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