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§ 8 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 8 Stammzertifikat



(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.

(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.

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Zitierungen von § 8 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Anlage 3 FoVZV (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)
... Treuhandwald) 15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder ... Treuhandflächen) 13. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder ...