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§ 9 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an

1.
die Trennung und Kennzeichnung sowie

2.
die Zulässigkeit von Mischungen

näher zu regeln.



 

Zitierungen von § 9 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FoVG Lieferpapiere
... in den Verkehr gebracht werden, die 1. den Vorschriften a) des § 9 und b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 entsprechen,  ... Vorschriften a) des § 9 und b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 entsprechen, 2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das ...
§ 15 FoVG Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
... Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen und ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
...  1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 ... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
§ 2 FoVDV Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
... Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 1.  ...