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§ 13 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 13 Verkehrsbeschränkungen
(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 37 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 13 FoVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 37 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FoVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt, 5. entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt, 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut ... oder 13. einer Rechtsverordnung nach a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder b) § 19 Abs. 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Anlage 3 FoVZV (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)
... (Behörde, Datum, ...) 11. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG 12. Jahr der Zulassung 13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. ... o.ä.) anzugeben falls bekannt 9. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG 10. Jahr der Zulassung 11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z.B. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 37 BMELV-EUAnpG Änderung des Forstvermehrungsgutgesetzes
... In den §§ 3 und 13 Absatz 2 Satz 1 Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel ...
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