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§ 20 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.

 
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Zitierungen von § 20 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61