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§ 22 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
G. v. 22.05.2002
BGBl. I S. 1658
; zuletzt geändert durch
Artikel 414
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19
Forstwirtschaft
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
←
→
§ 23
§ 22 Strafvorschriften
§ 22 wird in
2 Vorschriften zitiert
Wer entgegen §
14
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21
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→
§ 23
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Zitierungen von
§ 22 FoVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 17 FoVG Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
... des Betriebs verantwortliche Person unzuverlässig ist, insbesondere gemäß §
22
strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1 ordnungswidrig handelt. ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in §
22
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
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