§ 23 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 23 Bußgeldvorschriften


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,

4.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,

5.
entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,

6.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,

7.
entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 17 Abs. 4 Satz 1 oder

b)
§ 18 Abs. 2 oder 4

zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder

13.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder

b)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist,

2.
das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.

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Zitierungen von § 23 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FoVG Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
... insbesondere gemäß § 22 strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1 ordnungswidrig handelt. Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde ...


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