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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBRAAG k.a.Abk.)
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nicht in Kraft getreten, siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
gesamter Text siehe Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 2 Änderungen anderer Gesetze
(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder Anträge für Rechtsakte der Europäischen Union, an deren Verfahren des Zustandekommens sie beteiligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates oder des Europäischen Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat oder im Europäischen Rat." - b)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen für Rechtsakte verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden."
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten." - 3.
- Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt:
In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen."
(2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780) werden nach dem Wort Gesetz" die Wörter sowie nach dem Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178)" eingefügt.
(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung für Europa ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa) *) zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Ernennung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt." - 2.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist." - 3.
- Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll."
- *)
- Hinweis der Schriftleitung:
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa nach seinem Artikel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2005.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2/index.htm