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Artikel 39 - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)
G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 42; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992, abweichend siehe Artikel 42; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
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Zitierungen von Artikel 39 RÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 42 RÜG Inkrafttreten
... 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39 und 40 § 3 Abs. 2. (9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden ...
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