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Änderung Artikel 35 RÜG vom 15.12.2010

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Artikel 35 RÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 35 RÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 35 Geltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

Artikel 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:

1. § 541 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,

2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,

3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 dieses Gesetzes,

4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,

5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,

6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,

soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991 hinaus in Kraft.

(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) und § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.

(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) wird angefügt:

'r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen haben.'

(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.