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Synopse aller Änderungen des RÜG am 25.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 8 des RÜAbschlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | RÜG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Artikel 3 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Artikel 4 Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen Artikel 5 bis 23 (Änderungsvorschriften) | |
(Text alte Fassung) Artikel 24 Maßgabe zum Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 | (Text neue Fassung) Artikel 24 (aufgehoben) |
Artikel 25 und 26 (Änderungsvorschriften) | |
Artikel 27 Versicherungsschutz von Arbeitnehmern in knappschaftlich versicherten Betrieben | Artikel 27 (aufgehoben) |
Artikel 28 bis 30 (Änderungsvorschriften) Artikel 31 Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet Artikel 32 bis 34 (Änderungsvorschriften) | |
Artikel 35 Geltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften im Beitrittsgebiet | Artikel 35 (aufgehoben) |
Artikel 36 (Änderungsvorschrift) | |
Artikel 37 Anrechnung von Exportleistungen auf Renten im Beitrittsgebiet Artikel 38 Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem Fremdrentenrecht | Artikel 37 (aufgehoben) Artikel 38 (aufgehoben) |
Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 40 Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet Artikel 41 (Aufhebung von Vorschriften) Artikel 42 Inkrafttreten | |
Artikel 24 Maßgabe zum Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 | Artikel 24 (aufgehoben) |
§ 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden. | |
Artikel 27 Versicherungsschutz von Arbeitnehmern in knappschaftlich versicherten Betrieben | Artikel 27 (aufgehoben) |
Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, bleibt die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert. | |
Artikel 35 Geltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften im Beitrittsgebiet | Artikel 35 (aufgehoben) |
(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft: 1. (aufgehoben) 2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes, 3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 dieses Gesetzes, 4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes, 5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, 6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist. (2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991 hinaus in Kraft. (3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. (4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) und § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bereits eine Entscheidung getroffen worden ist. (6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) wird angefügt: 'r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen haben.' (7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag. | |
Artikel 37 Anrechnung von Exportleistungen auf Renten im Beitrittsgebiet | Artikel 37 (aufgehoben) |
1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage - des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit, - des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 1260), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 (BGBl. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 (BGBl. 1982 II S. 414), - des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II S. 389) oder - des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und der Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Abkommens vom 20. Februar 1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249) erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen dieselben Zeiten zugrunde liegen. 2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht, wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Renten von einem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen erhalten. | |
Artikel 38 Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem Fremdrentenrecht | Artikel 38 (aufgehoben) |
Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393) geändert durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), ergangen sind. |
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