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§ 4 - Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches
(1) Läuft die Zeit, für die eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit in ihr oder sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. 2Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 4 SUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung vom 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
aktuell | vor 31.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 6 SVReformG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
... § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 5 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
Artikel 1 9. SUVÄndV
... die Wörter Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ...
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