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§ 9 - Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 9 SUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung vom 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
Artikel 1 9. SUVÄndV
... bestimmt" die Wörter die oder" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ...
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