Tools:
Update via:
Änderung § 5 SUV vom 31.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 31. Januar 2008 und Änderungshistorie der SUVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung | § 5 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen | (Text neue Fassung)§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten |
(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen. | (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2003/al0-11369.htm