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Änderung § 5 SUV vom 31.01.2008

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§ 5 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen


(Text neue Fassung)

§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.



(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.