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Änderung § 5 SUV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 5 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen


(Text neue Fassung)

§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.

(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Absatz 1 Satz
1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.



(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

(heute geltende Fassung) 
 

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