Tools:
Update via:
Änderung § 5 SUV vom 31.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SUV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SUVÄndV am 31. Januar 2008 und Änderungshistorie der SUVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung | § 5 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen | |
(Text alte Fassung) (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen. | (Text neue Fassung) (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2003/al11369-0.htm