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Änderung § 7 SUV vom 31.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. SUVÄndV am 31. Januar 2008 und Änderungshistorie der SUVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung | § 7 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit | |
(Text alte Fassung) Einem Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. | (Text neue Fassung) Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. |
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