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Änderung § 11 SUV vom 31.01.2008
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§ 11 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung | § 11 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
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(Text alte Fassung) § 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium | (Text neue Fassung)§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium |
Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes. | Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes. |
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