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Änderung § 5 SUV vom 01.12.2010
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§ 5 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 5 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Text alte Fassung) § 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen | (Text neue Fassung)§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen |
(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. (2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen. | (1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub. (2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen. |
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