Tools:
Update via:
Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des KBAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet. (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes. | (Text neue Fassung) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2007/al0-3052.htm