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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25.11.2023
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet. (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes. | (Text neue Fassung) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes. |
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