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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25.11.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(Text alte Fassung)

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(Text neue Fassung)

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(heute geltende Fassung)