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Änderung § 2 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01.12.2011
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt 1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, b) die Anerkennung von Technischen Diensten, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen, c) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bewerten und überwachen, 2. die Führung a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes, b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes, c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes, d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes, 3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Auswertung von Statistiken a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Führung der zentralen Register anfallen, b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgesetzes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2 und des Abschnitts D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 45) und c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), 4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten Abgas- und Geräuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese Werte, 5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, | |
(Text alte Fassung) 5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen, | (Text neue Fassung) 5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen, |
6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers von Führerscheinen, 7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrerkarten, Führerscheinen, Zulassungsbescheinigungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Karten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewährleisten, 8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen ausländischer Staaten oder der Europäischen Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, 9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, 10. die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und Lieferung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten. (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt. |
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