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Änderung § 2 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25.05.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt 1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, b) die Anerkennung von Technischen Diensten, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen, c) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bewerten und überwachen, 2. die Führung a) des Fahreignungsregisters nach Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes, b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes, c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Abschnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes, | (Text neue Fassung) d) des Zentralen Fahrtenschreiberkartenregisters nach der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes, |
e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes, 2a. für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen und der Zuteilung von Kennzeichen die Errichtung und den Betrieb informationstechnischer Systeme für eine zentrale elektronische, auch internetbasierte Verarbeitung von für diesen Zweck erforderlichen Daten und deren Weiterleitung an die für den Vollzug zulassungsrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden und Stellen, 3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Auswertung von Statistiken a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Führung der zentralen Register anfallen, b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs aa) nach den Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgesetzes und auf Grund der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1), bb) auf Grund des Artikels 2 und des Abschnitts D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45) sowie cc) über Fahrleistungen, die aus Kilometerstandsablesungen bei Hauptuntersuchungen ermittelt werden und c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens über die bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel, 4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typgenehmigungen festgestellten Abgas- und Geräuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese Werte, 5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, 5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen, 6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers von Führerscheinen, 7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrerkarten, Führerscheinen, Zulassungsbescheinigungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Karten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu gewährleisten, 8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen ausländischer Staaten oder der Europäischen Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, 8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9), 9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften, 10. die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und Lieferung der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften, 11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz. (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt durch andere Vorschriften zugewiesen werden, bleiben unberührt. |
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