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§ 2 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1978 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 2 Zweitschriften, Ausfertigungen



(1) Die in den Anlagen 3, 4, 6 und 7 bestimmten Vordrucke für den Widerspruch, den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids und die Anträge auf Neuzustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids sind mit einer Zweitschrift für die Unterlagen der Partei zu versehen.

(2) Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck ist für die dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsteller" und für die Zustellung an den Antragsgegner mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsgegner" zu versehen.